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Aktuell

Bewirtungskosten als Betriebsausgabe

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.

Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

 

COVID-10 – ggf. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist.

Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.


Covid-19 als Berufskrankheit

Die betroffene Person

  • war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig,
  • hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen,

Bei der betroffenen Person

  • besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
  • war ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test positiv.


Covid-19 als Arbeitsunfall

Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson),
  • es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust,
  • ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.

 

Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z. B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.

 

Anmerkung: Zum versicherten Personenkreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den o. g. Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom September 2021 sind:

  • Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung
  • Steuerfreie Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben
  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020
  • Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Zum Download klicken Sie bitte hier: RS September 2021