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Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 oder 2021 z. B. 500 € ausbezahlt, können bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Beschäftigter im Hauptberuf und als Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

 

Neue Regeln beim Sachbezug seit dem 1.1.2022

Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geld­ersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich ent­sprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften sind steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.

In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Beteiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.  Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Januar 2022 sind:

    • Sonderregelungen im verschärften Infektionsschutzgesetz
    • Hilfen für Adventsmärkte durch die Überbrückungshilfe IV
    • Leistungsbeschreibung in Rechnungen
    • Verlängerung der Innovationsprämie für E-Autos bis Ende 2022
    • Erhebung der Umsatzsteuer für eine Fastfood-Filiale
    • Erbschaftsteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften
    • Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung
    • Kündigung einer angemieteten Location wegen Corona
    • Betriebsschließungsversicherung nach Aufnahme des Corona-Virus in das Infektionsschutzgesetz
    • Auszahlung von Corona-Gutscheinen seit 1.1.2022
    • Flugpreisangabe im Internet ohne Sonderrabatte
    • Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Versorgungsordnung
    • Neuregelungen beim Statusfeststellungsverfahren zum 1.4.2022
    • Kündigung eines Mietvertrages wegen Lärm
    • Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert
    • „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2022

Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben Januar 2022