Überbrückungshilfe III, Dezemberhilfe, Neustarthilfe für Soloselbstständige
Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.
Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.
(Weitere Informationen zur Dezemberhilfe: November-/Dezemberhilfe)
Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. „Neustarthilfe“ für Soloselbsttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für den Zeit-raum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen) Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die An-träge können nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert
Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.
Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.
Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben, wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung mit ihrem auf Kleidungen geworben wurde. Die Aufwendung machte sie nebst Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Januar 2021 sind:
- Kriterien zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung
- Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2021
- Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“
- „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2021
Zum Download klicken Sie bitte hier: RS Januar 2021