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Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung

Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung

Drittes Entlastungspaket: Die Maßnahmen im Überblick

Die Bundesregierung hat ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Dieses soll die Bürger in Zeiten der Inflation und hohen Energiepreise unterstützen. Zu den geplanten, aber noch nicht endgültig beschlossenen Maßnahmen gehören u. a. folgende Punkte:

  • Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden soll. (FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale)
  • Studenten und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten.
  • Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Für die ersten zwei Kinder pro Familie soll sich der Kindergeldbetrag um 18 € erhöhen. Eine Familie mit zwei Kindern hat so 432 € pro Jahr mehr zur Verfügung.
  • Zum 1.1.2023 könnte sich der Kinderzuschlag auf monatlich 250 € erhöhen. Die Regelung soll zunächst bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gelten und dann wegfallen. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest.
  • Die Höchstgrenze für Midijobs soll zum 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € steigen. Durch die Erhöhung würden die Arbeitnehmer deutlich weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und so entlastet werden. Erst im Oktober wurde der Betrag auf 1.600 € angehoben.
  • Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale könnte die bisherige Befristung bis zum 31.12.2022 aufgehoben werden. Für jeden Tag im Homeoffice konnten Steuerpflichtige 5 € angeben, im Jahr maximal 600 €. Insbesondere Steuerpflichtige, die regelmäßig von Zuhause aus arbeiten, aber kein separates Arbeitszimmer vorweisen können, profitierten bislang von dieser Regelung.
  • Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets wird nun von Bund und Ländern an einer Nachfolgelösung gearbeitet. Ziel ist ein Ticket, welches bundesweit für einen erschwinglichen Preis erworben werden kann.
  • Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll auch in 2023 zunächst bei 7 % liegen und nicht wieder auf 19 % erhöht werden.

 

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden

Die Vorweihnachtszeit ist jedes Jahr der Zeitraum, in dem am meisten gespendet wird. Neben der „guten Tat“ können die Steuerpflichtigen auch noch von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren, denn geleistete Spenden können die Einkommensteuer mindern.

Es gibt drei Arten von Spenden zwischen denen unterschieden wird:

Das sind zum einen die Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke. Dazu gehören keine Vereine, die insbesondere der Freizeitgestaltung dienen. Diese Art von Spenden können Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bei Personen mit Gewinneinkünften bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend machen. Falls der Spendenbetrag diesen Höchstbetrag übersteigt, wird der Differenzbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Die steuerliche Berücksichtigung verhält sich so auch bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Diese sind einkommensunabhängig bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (oder 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren berücksichtigungsfähig.

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien unterscheidet sich von den anderen beiden Arten von Spenden. Wenn Steuerpflichtige eine solche Spende leisten, wird davon eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 50 % gewährt, höchstens jedoch 825 €. Dies hängt von der Höhe der geleisteten Spende ab. Übersteigt der Spendenbetrag 1.650 €, kann der Differenzbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge.

Damit das Finanzamt den Spendenbetrag anerkennt, ist ein vereinfachter Spendennachweis notwendig. Bis zu einem Betrag von 300 € pro Spende ist dieser nicht notwendig, da es sich bis zu dem Betrag um eine Kleinbetragsspende handelt. Für das Finanzamt reicht dann auch der Kontoauszug, soweit auf diesem alle erforderlichen Informationen wie Empfänger, Betrag, Tag der Buchung, Spendenbezeichnung und natürlich Name und Kontonummer des Spendenden vorhanden sind.

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom November 2022 sind:

    • Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen
    • Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern
    • Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme Lohnsteuer-Ermäßigung und der Eintrag von Freibeträgen
    • Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher einer PV-Anlage
    • Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
    • Bundesrat stimmt Covid-19-Schutzgesetz zu
    • Corona-Arbeitsschutzverordnung
    • BGH urteilt zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay
    • Keine Pflicht zur Beschäftigung von ungeimpftem Pflegepersonal im Seniorenheim
    • Mindestlohn bei häuslicher Betreuung (24-Stunden-Pflege)
    • Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
    • Arbeitsplatzbewerber bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
    • Miete für Rauchmelder sind keine umlagefähigen Betriebskosten
    • Keine Einigung der Eltern über die Belange des Kindes nach der Trennung

    Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben November 2022