Entwurf zum Wachstumschancengesetz
Was bringt das Wachstumschancengesetz?
Am 17.7.2023 wurde der Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Es soll die allgemeine wirtschaftliche Situation für deutsche Unternehmen verbessern, zu Investitionen anregen, das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen sowie Steuerschlupflöcher aufdecken und beseitigen.
Die wichtigsten Punkte aus dem Wachstumschancengesetz haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
- Einführung einer neuen Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H. von 1.000 € (ab VZ 2024).
- Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sollen zukünftig i.H. bis 50 €/ Person gewinnmindernd berücksichtigt werden können – (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
- Die Zinsabzugsbeschränkung soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden (ab VZ 2024).
- Anhebung des Werts für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €, sowie Anhebung der Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten auf 5.000 €. Die Abschreibungsdauer soll von 5 auf 3 Jahre verringert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden).
- Sonderabschreibungen bei Betrieben mit einer Gewinngrenze von 200.000 €/Jahr im Vorjahr der Investition (bisher 100.000 €). Zukünftig sollen nun 50 % (aktuell 20 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden können – (gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023).
- Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen auf 150 € (bisher 110 €) (ab VZ 2024).
- Verpflegungsmehraufwendungen:
An Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist, steigt der Betrag von 28 € auf 30 €.
Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit erhöht sich der Betrag auf 15 € (zzt. 14 €) (ab VZ 2024). - Die Fünftelungsregelung, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird aufgrund ihrer Komplexität nicht mehr von diesen durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen (ab Lohnsteuerabzug 2024).
- Geplant ist eine Ausdehnung des Verlustrücktrags, der durch das Vierte CoronaSteuerhilfegesetz bereits auf zwei Jahre verlängert wurde. Diese Verlängerung soll nun um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre erweitert werden (ab VZ 2024).
- Erweiterter Verlustvortrag: Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Mindestgewinnbesteuerung keine Anwendung finden, wodurch der Verlustvortrag in diesen Zeiträumen unbegrenzt sein soll. Danach gilt die Mindestgewinnbesteuerung wieder, allerdings mit erhöhten Sockelbeträgen von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für Ehegatten (ab VZ 2024).
- Versorgungsfreibetrag: Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der steuerfreie Anteil von Versorgungsbezügen langsamer reduziert werden, mit einer jährlichen Verringerung des Prozentsatzes um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag und der zusätzliche Betrag sinken jährlich um 30 € bzw. 9 € (ab VZ 2023).
- Rentenbesteuerung: Ab 2023 steigt der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich um 0,5 % statt 1 %, beginnend mit 82,5 % im Jahr 2023, bis 100 % im Jahr 2058
erreicht sind (ab VZ 2023). - Die jährliche Reduzierung des Altersentlastungsbetrags soll halbiert werden, sowohl in Bezug auf den anzuwendenden Prozentsatz (von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte) als auch auf den Höchstbetrag (von 38 € auf 19 €) (ab VZ 2023).
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 € je Steuerpflichtigen (ab VZ 2024).
- Alle Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln (ab Tag der Verkündung).
- Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen durch die Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 % (ab Erhebungszeitraum 2023).
- Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bietet Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Prämie von 15 % für Investitionen, die die Energieeffizienz verbessern. Voraussetzung: Das einzelne Wirtschaftsgut kostet mehr als 10.000 € und die Gesamtsumme der Investitionen beträgt mindestens 50.000 € – (gilt für Investitionen ab Tag der Verkündung und Abschluss vor dem 1.1.2028).
- Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze soll ab 2024 von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden (ab Besteuerungszeitraum 2024).
- Die Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte soll zukünftig erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 € (bisher 600.000 €) oder einem Gewinn von 80.000 € (bisher 60.000 €) bestehen (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).
- Steuerpflichtige, die jährlich mehr als 500.000 € Überschusseinkünfte erzielen, müssen dazugehörige Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Diese Grenze soll auf 600.000 € erhöht werden (gilt ab VZ 2024)
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf handelt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.
Einführung des Gesellschafterregisters für GbRs
Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dieses Gesetz führt ein Gesellschaftsregister für GbRs ein. Dieses wird in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister ähneln und soll dem Rechtsverkehr eine bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter bieten. Es gilt jedoch nur für solche GbRs, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen, also sog. Außen-GbRs. Es betrifft nicht die reinen Innen-GbRs.
Das MoPeG hat keine Auswirkungen auf GbRs, die zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet wurden (z.B. Anwaltssozietäten), es sei denn, diese GbR führt Grundstücksgeschäfte durch oder beabsichtigt den Erwerb von registrierten Rechten. In solchen Fällen sind sie vom Gesetz erfasst und müssen im Gesellschaftsregister registriert werden. Es wird erwartet, dass es bei der Einführung des Registers zu einem massiven Ansturm von Eintragungsanträgen kommen wird, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen kann.
Anmerkung: Vor diesem Hintergrund sollten rechtsfähige GbRs in Betracht ziehen, bestimmte Rechtsgeschäfte, die mit einem Eintrag in ein öffentliches Register verbunden sind (z.B. Grundstücksgeschäfte) und keine Verzögerungen dulden, auf das laufende Jahr 2023 vorzuziehen. Die bevorstehende Einführung des Gesellschaftsregisters ab dem 1.1.2024 und die damit verbundenen zu erwartenden Eintragungsverzögerungen
könnten andernfalls zu unvorhersehbaren Wartezeiten und Beeinträchtigungen führen. Denn solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, sind diese Geschäfte blockiert und können nicht umgesetzt werden.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom September 2023 sind:
- Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungsverhältnissen
- 1-%-Regelung bei Handwerkerfahrzeug
- Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für steuerlichen Abzug
- Österreichische Sozialversicherungsbeiträge nicht in Deutschland absetzbar
- Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich für Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
- Geschäftsführerwechsel – Meldung durch den künftigen GmbH-Geschäftsführer
- Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie
- Privatnutzung dienstlicher IT
- Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist
- Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des Urlaubsentgelts
- Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters
- Vorkaufsrecht des Mieters hinter dinglichem Vorkaufsrecht
- Ordnungsmittel bei Kontakt zum Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten
- Prämienanpassung in der PKV
Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben September 2023