Freiwillige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums
§ 11 EStG – Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Erst im Februar 2022 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die Berücksichtigung von freiwilligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen. Am 13.12. folgte dann das nächste Urteil zu der Thematik.
Ein Steuerpflichtiger zahlte am 6.1. die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den vergangenen Dezember. Da ihm eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 10.2. Die geleistete Zahlung setzte er gewinnmindernd in der Gewinnermittlung des Vorjahres an. Das Finanzamt erkannte die Zahlung erst als Betriebsausgabe für das Jahr der tatsächlichen Zahlung an. Diese Herangehensweise begründete es mit der durch die Dauerfristverlängerung verschobenen Fälligkeit der Zahlung.
Der BFH stimmte dieser Vorgehensweise zu. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet wurde, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen
Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom versteuern. Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmens-vermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern.
Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird.
Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen wer-den. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert werden.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden.
Besteuerung der Rückzahlung einer Kapitalforderung
Im Urteil vom 25.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann schloss mit einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, einen Kaufvertrag. Es wurden drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben erworben in Höhe von 40 % der Nominalwerte der Forderungen. Der erste Anspruch wurde 2015 an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Das Finanzamt er-fasste diesen Gewinn bei den Kapitaleinkünften 2015. Der Steuerpflichtige hielt die Auszahlung dagegen für nicht steuerbar.
Der BFH führt dazu aus, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens eine sonstige Kapitalforderung darstellt. In diesem Fall ist die Rückforderung einer unter dem Nominalwert erworbenen Kapitalforderung nach den gesetzlichen Vorgaben als sonstige Kapitalforderung zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Wenn der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten, führt die Rückzahlung einer Kapitalforderung zu steuerpflichtigen Einnahmen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeit-raum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht selbst eine Kapitalforderung durch die Gewährung eines Darlehens begründet hat, sondern eine solche Forderung durch eine Abtretung entgeltlich erworben hat.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom August 2023 sind:
- Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
- Erbfallkostenpauschale für Nacherben
- Steuerliche Begünstigung durch Fünftelregelung entfällt bei gestaffelter Auszahlung
- Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem
- Anerkennung einer Fettabsaugung (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastung
- Vorfälligkeitsentschädigung – kein Anspruch bei fehlerhafter Angabe zur Berechnungsmethode
- „Fahrt ins Blaue“ – Bestimmungsrecht des Reiseveranstalters
- Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen
- Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit
- AU bei Erkrankung im Ausland
- Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot
- Erneuerung von Rauchwarnmeldern
- Behördliche Nutzungsuntersagung – außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags
- Mietvertrag – Schriftformerfordernis bei Verschiebung von Fälligkeitsterminen
- Bedienung des Touchscreens im Auto
- Verwertung von Dashcamaufnahmen
Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben August 2023