Gebäude-AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Das Bundesministerium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt und dadurch eine höhere AfA möglich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben regelt die Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung und gibt betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern einen umfassenden Überblick über Besonderheiten und Verfahrensweisen bei dieser Thematik.
Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA – Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen.
Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.
Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen.
Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.
Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:
a) der technische Verschleiß
b) die wirtschaftliche Entwertung und
c) rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.
Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.
Zufluss von Bonuszinsen aus Bausparvertrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem sich die Beteiligten über den Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag einigen mussten.
Der Bausparvertrag wurde 1995 von einem Steuerpflichtigen als „Renditesystem“ abgeschlossen. Nach den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält er bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparer gutgeschrieben. Allerdings ist eine Verfügung über den Bonus nur in Verbindung mit dem Guthaben möglich.
2013 wurde dem Steuerpflichtigen das Bausparguthaben nebst Sparzinsen und zusätzlich der Bonus für den Verzicht des Bauspardarlehens ausgezahlt. Der Zufluss des Bonus entstand mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also mit Auszahlung in 2013.
Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit
dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen ausschließlich nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sind in solchen Fällen zu überprüfen, um den Zuflusszeitpunkt feststellen zu können.
Vergütungsansprüche nach Verlegung eines Hochzeitstermins aufgrund der Corona-Pandemie
Mittlerweile ist die Corona-Pandemie überstanden und nun haben sich die Gerichte u. a. mit Vergütungsansprüchen auseinanderzusetzen, die z. B. bei Absagen von Veranstaltungen evtl. entstanden sind.
In einem vom Bundesgerichtshof am 27.4.2023 entschiedenen Fall plante ein Brautpaar seine kirchliche Hochzeit am 1.8.2020 mit 104 Gästen. Aufgrund von Corona-bedingten Beschränkungen war die Durchführung der geplanten Hochzeit nicht möglich und das Paar plante eine neue Feier für den 31.7.2021. Es informierte den Fotografen per E-Mail vom 15.6.2020, dass sie denselben Fotografen beauftragen wollten, der am 1.8.2020 nicht verfügbar gewesen war.
Der Fotograf forderte daraufhin ein zusätzliches Honorar von ca. 550 €, was das Paar ablehnte. Es erklärte den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“, da die Geschäftsgrundlage gestört war und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags von etwa 1.230 € sowie zusätzliche ca. 310 € für außergerichtliche Kosten und die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an den Fotografen zu zahlen.
Die BGH-Richter entschieden, dass das Brautpaar keinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung hat und auch den weiteren Betrag schuldet. Sie führten aus, dass es dem Fotografen trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich war, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen.
Dass das Brautpaar die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Juni 2023 sind:
- Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Scheidung
- Mieterabfindungen als Werbungskosten
- Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind
- Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung
- Tätigkeitsstätten bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten
- Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
- Abfindungskürzung für baldige Rentner
- Begriff der „Ausführungsart“ in Schönheitsreparaturklauseln
- Anspruch auf Betreuungsplatz
- Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie
- Makler – keine wirksame Vereinbarung von Reservierungsgebühren in AGBs
Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben Juni 2023