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Aktuell

Mietzahlung Corona

Pflicht zur Mietzahlung trotz staatlicher Schließungsanordnung (Corona)

Vor den Oberlandesgerichten in Dresden und Karlsruhe wurden Einzelfallentscheidungen bezüglich eventueller Mietanpassungen getroffen, die aufgrund der Bestimmungen zum Schutz vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen. Während das OLG in Dresden einer Verminderung der Kaltmiete um 50 % zustimmte, gab das OLG Karlsruhe einer Mietminderung keine Chance.

In beiden Fällen mussten Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18.3. bis zum 19.4.2020 geschlossen bleiben. Die Zahlung der vereinbarten Miete für die jeweiligen Ladenlokale wollten beide Betreiber für den April 2020 nicht an ihre Vermieter leisten.

Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 24.2.2021 fest, dass die Mietzahlung nicht einfach auszusetzen oder zu reduzieren ist. Eine allgemeine Schließungsanordnung aufgrund der pandemischen Lage genügt nicht als Begründung eines Sachmangels des Mietobjekts, der zu einer Mietminderung berechtigt. Ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ kommt laut dem OLG Karlsruhe zwar grundsätzlich in Frage, dieser setzt allerdings den Nachweis besonderer Umstände voraus, die im Einzelfall zu prüfen sind. Diese Umstände lagen im verhandelten Fall nicht in ausreichender Weise vor.

Demgegenüber hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 24.2.2021 entschieden, dass ein angepasster Mietzins gezahlt werden kann, wenn auf der Grundlage von Corona-Schutzmaßnahmen eine staatliche Schließungsanordnung erlassen wurde. Das OLG Dresden geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankommt und es sich bei einer Schließungsanordnung um eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage handelt, die sehr wohl eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte rechtfertigt, da weder Mieter noch Vermieter diese Störung verursacht haben.

Bitte beachten Sie! Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Dresden haben die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Außergewöhnliche Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung bei Heimunterbringung

Die Kosten für außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn die individuell zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Zudem stehen den Steuerpflichtigen ggf. noch weitere Steuerermäßigungen zu, wie z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Inwiefern diese beiden Positionen genutzt werden können, wenn ein Steuerpflichtiger Kosten für die eigene Heimunterbringung zu tragen hat, wurde nun in einem Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Steuerpflichtige zog krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Anschließend erklärte er in der Einkommensteuererklärung die entstandenen Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung und weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, welche vom Pflegeheim bescheinigt wurden. Anders als das Finanzamt erkannte das Finanzgericht später die außergewöhnlichen Belastungen als solche an, kürzte diese jedoch teilweise. Der BFH wich im anschließenden Verfahren von dieser Entscheidung ab.

Zunächst kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten nicht auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden, da es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen kann.

Die Steuerermäßigung ist nach Auffassung des BFH auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen.


Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Juni 2021 sind:

  • Steuerbefreiung von Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung
  • Betriebsrente durch Entgeltumwandlung bei angestellten Ehegatten gilt als Betriebsausgabe
  • Abzug von Erhaltungsaufwendungen nach Versterben des Steuerpflichtigen
  • Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes

Zum Download klicken Sie bitte hier: RS Juni 2021