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Aktuell

Mindestlohn steigt ab 01.12.2022

Minijobgrenze und Mindestlohn steigen ab 01.10.2022

Mindestlohn 2022: Was ändert sich?

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. (Siehe auch unser Beitrag in 11.2021.)
Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

DEFINITION MINDESTLOHN: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf.

Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leitenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

 

Verlängerung der Corona- Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:
• Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
• Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
• Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
• Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

 

Homeoffice-Pflicht endet zum 30.3.2022

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder vereinbarten in der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.2.2022 Öffnungsschritte in einem Drei-Stufen-Plan von grundsätzlicher Bedeutung.

Dazu gehört im dritten und letzten Schritt ab dem 20.3.2022 der Entfall aller tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Danach entfallen auch die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom April 2022 sind:

    • Bundesregierung plant 10 Entlastungspunkte für Bürgerinnen und Bürger
    • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht
    • Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
    • Finanzgericht Münster hat Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
    • Gesetz für faire Verbraucherverträge
    • Beweislast für den Zugang einer Mail
    • Sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche
    • Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden
    • Grundversorgung mit Strom und Gas – gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
    • Beweislast bei Flugverspätung
    • Einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz
    • Aufhebungsvertrag auch ohne Bedenkzeit
    • Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege
    • Elektronischer Abruf einer AU für Arbeitgeber verzögert sich
    • Vorfahrt eines Busses bei Abfahrt von einer Haltestelle

    Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben April 2022