Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022
Mindestlohn Erhöhung bis 2022 auf 10,45 Euro
Der Mindestlohn wird in mehreren Stufen angepasst – so lautete die Empfehlung der Mindestlohnkommission am 1.7.2020. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 wurde der Mindestlohn in einem nächsten Schritt auf 9,60 € angehoben. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.
Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter https://www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.
Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:
- bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
- bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
- bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.
Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.
Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).
Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn sie nun einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten.
Bitte beachten Sie! Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1.1.2022 für alle Unternehmen verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht oder vollständig gewährt, drohen Haftungsrisiken.
Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022
In den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) muss der Arbeitgeber für Meldezeiträume nach dem 1.1.2022 angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.
In einem neuen Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“ muss bei der Anmeldung mit Abgabegrund „10“ und auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund „40“ Kennzeichen „1“ oder „2“ eingetragen werden.
- Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert. Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland (z. B. als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung.
- Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
Bitte beachten Sie! Einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss der Arbeitgeber in die Entgeltunterlagen des kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers ab dem 1.1.2022 aufnehmen.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom November 2021 sind:
- Zweckgebundene Spenden können steuerlich begünstigt sein
- Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte
- Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Klarstellung zu Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand
- Herkunftsnachweis bei Bar-Einzahlungen über 10.000 €
- Erbschaft – Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Belegvorlage
Zum Download klicken Sie bitte hier: RS November 2021