Überbrückungshilfe – Neuregelung ab September 2020
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller. (BMWi)
Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
1. Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
2. Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.
3. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im
Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder - einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten
April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
4. Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 %
der Fixkosten) und - 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
5. Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
6. Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung der Überbrückungshilfe erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.
Besondere Regelungen für Minijobber enden zum 31.10.2020
Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
• Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle.
Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.
• Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.
Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat November 2020 nicht mehr anwendbar sind.
Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:
• Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barriere-Reduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
• Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen, dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss). Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.
• Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
• Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.
Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.
Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom November 2020 sind:
- Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei
- Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen
- Beurteilung der Zahlungen für laufende Hauskosten
- Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Zum Download klicken Sie bitte hier: RS November 2020