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Aktuell

Pflegeversicherung PUEG 2023

PUEG: Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Ab dem 1.7.2023 gelten neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz wird erhöht. Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 % des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 %.

Die Beitragserhöhung betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil steigt dabei von 1,525 % auf 1,7 %. Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr wird der zusätzliche Beitragszuschlag von 0,35 % auf 0,60 % erhöht, wodurch sie ab dem 1.7.2023 einen erhöhten Beitragssatz in der Pflegeversicherung von insgesamt 2,3 % von ihrem Bruttolohn zahlen müssen.

Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung der Kinderzahl beim Pflegebeitrag.
Künftig sind gestaffelte Beiträge vorgesehen, sodass Eltern einen prozentualen Beitragssatz in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder zahlen. Die neue Staffelung sieht folgendermaßen aus:

Mitglieder ohne Kinder 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % (AN-Anteil: 0,7 %)

Diese Staffelung gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sobald alle Kinder ab dem zweiten Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wieder auf 3,4 %.
Um von diesen Entlastungen profitieren zu können, müssen Arbeitgeber die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragserhebenden Stellen nachweisen. Für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder können Nachweise bis zum 31.12.2023 erbracht werden. Die neuen Beitragssätze gelten dann rückwirkend ab dem 1.7.2023.

Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2023 geboren werden, haben eine Vorlagefrist von maximal drei Monaten ab der Geburt zu beachten.

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

 

Meldepflicht für Plattformenbetreiber

Seit dem 1.1.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, wonach Betreibende digitaler Plattformen verpflichtet sind, den Finanzbehörden Transaktionen zu melden, die dort abgewickelt werden. Betroffene Plattformen sind neben eBay, Amazon, Kleinanzeigen (ehemals eBay-Kleinanzeigen), Etsy, Booklooker und Mobile.de auch Plattformen wie Airbnb sowie Uber. Plattformen, auf denen kein direktes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Meldung hat elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen. Es wird nicht zwischen privaten oder gewerblichen Anbietern unterschieden. Stichtag der Meldung für das Kalenderjahr 2023 ist der 31.1.2024. Sie ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich. Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 € gutgeschrieben bekommt, werden u.a. folgende Daten gemeldet: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, USt-ID (falls vorhanden) sowie Bankverbindung, Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum. Es reicht aus, wenn eine der Grenzen überschritten wird, – nur wenn beide Grenzen gleichzeitig unterschritten werden, wird von einer Meldung abgesehen. Das BZSt übermittelt die gemeldeten Daten in einem zweiten Schritt an die Finanzämter der Verkaufenden. Es steht zu erwarten, dass Verkäufer künftig vermehrt Nachfragen von ihrem Finanzamt bekommen werden. Auch strafrechtliche Aspekte sind in diesem Zusammenhang denkbar.

Durch das Gesetz ändert sich im Übrigen nichts bei der einkommensteuerlichen Wertung der von den Plattformen gemeldeten Einnahmen, also z.B. der Eingruppierung als gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

 

Lohnfortzahlung – AU nach arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine AU-Bescheinigung einreicht.

Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere AU-Bescheinigungen – abgedeckt wird.
Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält erst dann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der AUBescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang.

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von AU-Bescheinigungen nicht.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall Beweise vorzulegen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.
Für eine evtl. rechtmäßige Einstellung der Lohnfortzahlung ist also auch die zeitliche Abfolge zu beachten.

Anmerkung: Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Juli 2023 sind:

  • Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  • PV-Anlage: Reparatur des Hausdachs
  • Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus Drittland
  • Bildung einer Pensionsrückstellung bei Zusage unter Vorbehalt
  • Anpassung der Betriebsausgabenpauschale
  • Keine Zahlungspflicht bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
  • Flugreise – Annullierung einer Teilstrecke
  • Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers – Verstoß gegen Treuepflicht
  • Corona – keine Zahlungspflicht für reservierte Hotelzimmer bei Untersagung von Hotelübernachtungen
  • Leiharbeit – geringere Entlohnung möglich
  • Kein Unfallschutz bei einem Firmenlauf
  • Marder im Dachstuhl bei Hausverkauf?
  • Erlöschen einer Erbengemeinschaft unumkehrbar

 

Zum Download klicken Sie bitte hier: Rundschreiben Juli 2023