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Aktuell

Photovoltaikanlagen Liebhaberei

Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen – unbeachtliche Liebhaberei

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht relevant.

Bitte beachten Sie!
Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist diese für kommende Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden. Der Wegfall ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Umsatzsteuerlich gelten besondere Regelungen.

 

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geld­ersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich ent­sprechende Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Übergangsregelung:
Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Anmerkung:
Nachdem die Regelungen im Einzelnen für den Steuerlaien recht kompliziert und dadurch schadensbehaftet sind, empfehlen wir Ihnen, sich im Detail beraten zu lassen.

 

Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom August 2021 sind:

  • Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
  • Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
  • Neues Gesetz zur Abwehr von Steueroasen beschlossen
  • Nachweis einer fast ausschließlich betriebliche genutzten bei PKW
  • Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu Kassenführungsmängeln

Zum Download klicken Sie bitte hier: RS August 2021