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Aktuell

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren 2020

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren beschlossen

Mit dem am 1.7.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Das Verfahren soll im Regelfall von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt werden.
  • Die Regelungen gelten nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner, sondern auch für Verbraucher.
  • Die Tilgung der Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe ist nicht mehr erforderlich.
  • Schuldner müssen jedoch auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
  • In der sog. Wohlverhaltensphase sollen Verbraucher stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
     

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren bis 30.6.2005 befristet

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucher zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern beurteilen zu können. Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass ein Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

 

Verlängerung der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge waren bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Anträge für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich ab Oktober möglich.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

 

Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen

Das sog. „Kassengesetz“ verpflichtet zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht zulässig.

Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.

Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung, dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.


Weitere Themen in unserem Rundschreiben vom Oktober 2020 sind:

  • Jahressteuergesetz 2020 in Planung
  • Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis
  • Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten
  • Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige
  • Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten

Zum Download klicken Sie bitte hier: RS Oktober 2020